§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden. bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In
jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende. bei dessen Verhinderung
der 2. Vorsitzende.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder. darunter der 1. oder der 2 . Vorsitzende. anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist
vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Der Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden. wenn
kein Vorstandsmitglied widerspricht.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
( 1) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des
Vorstandes.
( 2) Festsetzung des Mindest- Jahresbeitrags.
( 3) Festlegung der Zahl der Beisitzer des Vorstandes.
( 4) Wahl des Vorstandes und Wahl von zwei Rechnungsprüfern sowie deren
Stellvertreter.
( 5) Änderung der Satzung.
( 6) Auflösung des Vereins.
( 7) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen.
Diese Einladung erfolgt bei Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
gemäß § 12 schriftlich.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
Die Abstimmung erfolgt durch offene Stimmabgabe. Sie muss geheim durchgeführt werden, wenn ein
Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene
gültige Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung
des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Hat bei Einzelwahlen im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmen- zahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
fertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen. dass weitere Angelegenheiten
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über diesen Antrag entscheidet die
Mitgliederversammlung. Über Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des
Vereins kann jedoch erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung
entschieden werden.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er muss sie einberufen. wenn die Einberufung von einem
Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand
verlangt- wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12
und 13 entsprechend.
§ 15 Arbeitskreise
Der Vorstand kann zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins Arbeitskreise
einrichten. Die Leiter der Arbeitskreise sind kraft Amtes Beisitzer des
Vorstandes. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Mit einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Singen. die es unmittelbar und ausschließlich für die Satzungszwecke im
Sinne von § 2 zu verwenden hat.
Singen, den 25.08.1989