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Hegau-Vulkanlandschaft (Bild: Jürgen Hald)

Singener Museumsverein

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Singener Museumsverein".

Der Verein hat seinen Sitz in Singen und soll dort in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Vereinszweck ist die ideelle und finanzielle Unterstützung der Stadt Singen bei folgenden Vorhaben:

- Ausbau und Förderung des Hegau-Museums;

- Aufbau und Förderung eines Museums und Informationszentrums auf dem Hohentwiel, das insbesondere über die Zeit des Dreißigjährigen Krieges informiert;

- Aufbau und Förderung eines Museums zur Geschichte der Industrie und der Arbeiter in Singen:

- Ausbau und Förderung des Umspannwerks als Ausstellungsort nicht-kommerzieller Art;

-          Aufbau und Förderung weiterer heimatkundlicher Dokumentationen/ Projekte.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

( 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig~ Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

( 2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

( 1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.

( 2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

( 3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitglieder- liste, Ausschluss oder Tod.

( 4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.

( 5) Der Vorstand kann die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste beschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung mit einem Jahresbei- trag im Rückstand ist.

( 6) Ein Mitglied, das den Verein schädigt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag  leisten, der im ersten Quartal eines Geschäftsjahres fällig wird. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Schatzmeister dem Schriftführer mindestens 3, maximal 5 Beisitzern.

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende für den 1. Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall tätig wird.

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand kann das Vereinsvermögen, Erträge daraus sowie Spenden ganz oder teilweise auf die Stadt Singen/Hohentwiel übertragen bzw. ihr unmittelbar zuführen lassen. Voraussetzung dafür ist. dass die Stadt Singen einen entsprechenden Sonderfonds errichtet und sich verpflichtet. die angesammelten Gelder ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach Anhörung des Vereins zu verwenden.

 

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes aus, so ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger für den Rest der Amtsperiode zu wählen.

 


§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden. bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende. bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder. darunter der 1. oder der 2 . Vorsitzende. anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

Der Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden. wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

( 1) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.

( 2) Festsetzung des Mindest- Jahresbeitrags.

( 3) Festlegung der Zahl der Beisitzer des Vorstandes.

( 4) Wahl des Vorstandes und Wahl von zwei Rechnungsprüfern sowie deren Stellvertreter.

( 5) Änderung der Satzung.

( 6) Auflösung des Vereins.

( 7) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

 

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen.

Diese Einladung erfolgt bei Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gemäß § 12 schriftlich.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.

Die Abstimmung erfolgt durch offene Stimmabgabe. Sie muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene gültige Stimmen.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der  abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Hat bei Einzelwahlen im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmen- zahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen. dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über diesen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins kann jedoch erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung entschieden werden.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einberufen. Er muss sie einberufen. wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand verlangt- wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.

 

§ 15 Arbeitskreise

Der Vorstand kann zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins Arbeitskreise einrichten. Die Leiter der Arbeitskreise sind kraft Amtes Beisitzer des Vorstandes. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

 

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Mit einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Singen. die es unmittelbar und ausschließlich für die Satzungszwecke im Sinne von § 2 zu verwenden hat.

 

 

Singen, den 25.08.1989

 

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